Sie planen die Schweiz vorübergehend oder endgültig zu verlassen? Dann tun Sie gut daran, sich frühzeitig zu informieren, was mit Ihrem Pensionskassenguthaben passieren soll. Als Berater im Fokus informiert Sie Christian Zumstein über die Konsequenzen und Möglichkeiten betreffend Ihrer Freizügigkeitsleistung beim Wegzug aus der Schweiz.
Geschätzte Leserinnen und Leser
Nach dem Arbeitsleben entscheiden sich viele den wohlverdienten Ruhestand ausserhalb der Schweiz, z.B. im Heimatland zu verbringen. Nicht selten verlassen aber auch im Arbeitsleben stehende Personen die Schweiz vorübergehend oder endgültig. Ob Expats, Fachkräfte und Executives mit vorübergehendem Anstellungsverhältnis in der Schweiz oder Personen, die sich entscheiden die Schweiz endgültig zu verlassen – eines haben sie gemeinsam: das angesparte Pensionskassenkapital (Freizügigkeitsleistung) muss aus der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers ausbezahlt werden. Die gesamte Freizügigkeitsleistung steht dem Versicherten vollständig zu. Bei einem Wegzug in ein EU/EFTA-Land kann jedoch nicht unmittelbar die ganze Freizügigkeitsleistung bezogen werden. Die geltenden Bestimmungen sind abhängig vom neuen Domizilland und müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
EU- und EFTA Staaten
Das bilaterale Freizügigkeitsabkommen (FZA) regelt die gegenseitige Koordination der Sozialversicherungssysteme zwischen der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Ländern (Europäische Freihandelsassoziation). Die Regelungen des FZA schützen die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche von Personen, die sich in der Schweiz oder der EU bewegen. Bei einem Wegzug in ein EU/EFTA Staat ist allenfalls ein Teilbezug der Freizügigkeitsleistung zulässig, über welchen frei verfügt werden kann. Die Bezugsmöglichkeit umfasst den Betrag der überobligatorischen Leistungen, welcher in der Pensionskasse angespart wurde. Der Teilbetrag der Freizügigkeitsleistung, welcher dem gesetzlichen Obligatorium (BVG) entspricht, muss bis zum Erreichen des Pensionierungsalters im Domizilland auf einer Freizügigkeitslösung bei einer Schweizer Vorsorgestiftung deponiert werden. Oft weist das in der Schweiz deponierte Freizügigkeitsguthaben einen langfristigen Anlagehorizont auf. Für Vorsorgenehmer, welche ihr Freizügigkeitsguthaben nicht brach auf dem Konto liegen lassen möchten, gibt es daher eine Vielzahl flexibler Anlagelösungen.
Steuerliche Behandlung vom Kapitalbezug der Freizügigkeitsleistung
Wie bei einem Kapitalbezug aus der Pensionskasse oder bei der Auszahlung von Säule 3a Geldern, wird der Bezug des Freizügigkeitskapitals als Kapitalleistung aus Vorsorge taxiert. Zum Veranlagungszeitpunkt der Kapitalbezugssteuer haben die Kapitalbezüger in der Regel kein Steuerdomizil mehr in der Schweiz, da die Abmeldung bereits geschehen ist. In diesem Fall wird die Steuerbelastung als Quellensteuer erhoben. Die Berechnungsgrundlage für die Kapitalsteuer bildet die kantonale Steuergegebenheit vom Standort der Vorsorgestiftung. Somit ist die Wahl der Vorsorgestiftung steuerrelevant. Liegt zwischen dem neuen Steuerdomizil und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen vor, besteht die Möglichkeit zur Rückforderung der angefallenen Kapitalsteuer.
Die Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG ist Stifterin von Vorsorgeeinrichtungen (Freizügigkeit, Vorsorge 3a) und deckt Bedürfnisse aus einer Hand ab. Unsere Kunden profitieren von Synergien und Vorsorgelösungen, die nach den Normen eines gepflegten Private Bankings definiert und ausgewählt werden.
Unser Beratungsteam unterstützt Sie bei Fragen zu Ihrer Freizügigkeitsleistung und den damit verbundenen Themen Vorsorge, Anlage und Steuern. Sie erreichen uns via E-Mail an info@lienhardt-bern.ch oder telefonisch unter der Nummer 031 399 31 11. Wir sind gerne für Sie da.
Beste Grüsse
Christian Zumstein